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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma GGG
§ 1. Allgemeines
Für die Geschäftsbeziehung mit unseren Kunden gelten in der nachstehenden
Reihenfolge:
a. der individuelle Inhalt des schriftlich zustandegekommenen Vertrags, bei nur
einseitiger schriftlicher Festlegung der individuelle Inhalt unserer Auftragsbetätigung
b. diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
c. die massgeblichen gesetzlichen Regelungen.
2. Der Kunde, ausser er wäre Nichtkaufmann, erklärt sich bei Erteilung des ersten
Auftrages im Voraus damit einverstanden, dass diese AGB auch für alle weiteren
Angebote, Aufträge und Verträge gelten, ohne dass sie jeweils neu vereinbart
werden.
3. Alle Nebenabreden oder von diesen AGB abweichenden Abreden sowie
Änderungen der Auftragsbestätigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer
schriftlichen Bestätigung. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass der Kunde
im Auftragsschreiben zusätzliche Bedingungen oder Auflagen aufnimmt, denen wir
nicht ausdrücklich widersprechen oder dass der Kunde seine Einkaufsbedingungen
zur Grundlage des Vertrages machen will. Soweit diese im Widerspruch zu unserem
AGB stehen, werden sie auch nicht durch unser Schweigen oder vorhaltslose
Ausführung dieses Auftrages Vertragsinhalt.
4. Handelsvertreter und Außendienstmitarbeiter sind nicht berechtigt, Nebenabreden
oder besondere Vertragsbedingungen zu vereinbaren.
§ 2 Angebot
1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Ein Kaufvertrag kommt erst durch
unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Angebotsunterlagen
behalten wir uns die Eigentums- und Urheberechte vor. Der Kunde darf solche
Unterlagen Dritten nicht zugänglich machen. Auf unser Verlangen sind sie an uns
zurückzugeben.
§ 3 Lieferumfang
1. Technische Änderungen, soweit der Lieferumfang nicht beeinflusst wird, bleiben
vorbehalten.
2. Angaben über Leistungen und Verbrauchswerte unserer Maschinen sind als
annähernd zu betrachten. Der Kunde hat selbst die Voraussetzungen dafür zu
schaffen, dass die aufgrund unserer Spezifizierung zum Betreiben der Anlage
erforderlichen Medien, (z.B. Strom, Gas, Wasser, Abzugskamine, Durchbrüche,
usw.) ausreichend zur Verfügung stehen. Er hat auch behördliche Erlaubnisse
einzuholen, insbesondere benötigt er bei Anschluss von Dunstabzügen, Anlagen an
bauseitige Kamine die Erlaubnis des Kaminfegermeisters.
§ 4 Preise
1. Alle Preisangaben in Angeboten oder Auftragsbestätigungen sind nach den am
Abgabetag geltenden Löhnen und Preisen für Material und Frachten errechnet.
Ändern sich diese Kosten bis zur Ausführung des Auftrags, so sind wir berechtigt,
den vereinbarten Preis angmessen zu ändern. Ist der Kunde Nichtkaufmann, kommt
eine Preisänderung frühestens 4 Monate nach Vertragsabschluss in Betracht. Diese
Preisänderungsklausel findet auch dann Anwendung, wenn nachträglich, auf
Wunsch des Käufers, der Liefertermin hinausgeschoben wird; bei einem
Nichtkaufmann als Kunden nur dann, wenn es sich um mehr als 4 Monate handelt.
2. Die Preise verstehen sich ab Werk ohne Verpackung, sofern nichts anderes
vereinbart ist, zuzüglich der am Tag der Lieferung geltenden gesetzlichen
Mehrwertsteuer. Ein etwa erforderlicher Anschluss an die Versorgungsleitungen
(Strom, Wasser, Dampf, Abwasser, Heißwasser, Gas, etc.) ist vom Käufer auf seine
Kosten zu veranlassen und darf nur von konzessionierten örtlichen Elektrofachleuten
bzw. Installateuren vorgenommen werden.
3. Sind wir zusätzlich mit dem Zusammenbau bzw. der Aufstellung der
Überwachung des Anschlusses der Liefergegenstände beauftragt, stellen wir auf
Anforderung Kundendienstmonteure zu den jeweils gültigen Berechnungssätzen zur
Verfügung. Im übrigen gelten hierfür die Bestimmungen in §11.
4. Sind wir zusätzlich mit der Anlieferung der bestellten Ware beauftragt, wird eine
Frachtkostenpauschale von 4% vom Warennettowert erhoben.
§ 5 Lieferung
1. Teillieferungen sind zulässig.
2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht
vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen,
Genehmigungen, Freigaben, sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die
Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der vorgesehenen Frist
versandbereit ist und dies dem Kunden mitgeteilt wurde, bzw. der Liefergegenstand
vom Werk zum Versand gegeben worden ist. Montageleistungen, auch wenn sie von
uns übernommen worden sind, sind nicht innerhalb der Lieferfristen auszuführen,
außer dies wäre ausdrücklich von uns bestätigt. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt
die Erfüllung der Vertragsverpflichtungen des Käufers voraus.
3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von
Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen,
wozu auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten,
Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmittel, behördliche
Anordnungen usw. gehören, haben wir nicht zu vertreten. Solche Verzögerungen
verlängern etwa verbindlich vereinbarte Lieferfristen um angemessene Zeit.
4. Aus der Überschreitung vereinbarter Lieferfristen, die wir zu vertreten haben,
stehen unserem Kunden folgende Ansprüche zu:
a) Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur im Fall unseres Verzuges und angemessener
Nachfristsetzung mit ausdrücklicher Androhung der Ablehnung der Leistung nach
Ablauf der Nachfrist möglich.
b) Im Falle unseres Verzuges kann Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede
vollendete Woche des Verzuges insgesamt, höchstens 5% des Rechnungswertes
ohne Mehrwertsteuer und Transportversicherung der vom Verzug betroffenen
Lieferung und Leistung verlangt werden. Darüber hinausgehende
Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen, außer wir würden im Falle des
Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit auch unserer gesetzlichen Vertreter und
Erfülungsgehilfen zwingend haften.
5. Die Gefahr geht spätestens bei Verladung auf den Kunden über. Unterbleibt die
Ablieferung aus vom Kunden zu vertretenen Gründen, geht die Gefahr mit
Versandbereitschaft über. In diesen Fällen wird die versandberteite Ware für
Rechnung und Gefahr des Kunden auf Lager genommen. Die Fälligkeit der
Rechnung wird dadurch nicht berührt.
6. Der Empfänger hat Transportschaden jeder Art unverzüglich bei uns anzuzeigen.
Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden
abgeschlossen. Im Falle eines durch Transportversicherung abgedeckten
Transportschadens haben wir das Wahlrecht entweder die Versicherungssumme
entgegenzunehmen und Ersatz zu liefern oder Zahlung des Kaufpreises von dem
Kunden gegen Abtretung der Versicherungssumme zu verlangen.
§ 6 Gewährleistung
1.Der Kunde hat jede einzelne Lieferung zum Zeitpunkt der Lieferung unverzüglich
und in jeder Hinsicht auf erkennbare sowie auf typische Abweichungen qualitativer,
quantitativer und sonstiger Art zu untersuchen und die Abweichungen unverzüglich
schriftlich unter genauer Bezeichnung der Art und des Umfangs unmittelbar an GGG
mitzuteilen; andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt. Die Mitarbeiter sowie die
Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler von GGG sind nicht berechtigt,
Mängelrügen entgegenzunehmen oder Erklärungen zur Gewährleistung abzugeben.
2. Wir leisten Gewähr für etwaige Mängel, mit denen unsere Erzeugnisse es sei
denn, es würde sich um gebrauchte Maschinen handeln, für die wir keine
Gewährleistung übernehmen im Zeitpunkt des Gefahrüberganges behaftet waren,
auf die Dauer von 6 Monaten für alle mechanischen Teile, sowie für alle elektrischen
Teile, wie elektrische Heizkörper, Schaltgeräte und Motoren etc. unserer
Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges, aber unter der
Voraussetzung, dass unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen sorgfältig befolgt
werden und der Kunde nicht selbst oder durch Dritte Reparaturen, Ersatzlieferungen
oder sonstige Eingriffe in die gelieferten Erzeugnisse vorgenommen hat.
3. Die Gewährleistung für den Fachhandel beschränkt sich auf den kostenlosen
Ersatz der defekten Teile.
4. Unsere Gewährleistung beschränkt sich darauf, dass wir alle vom Kunden
nachzuweisenden Mängel durch ganze oder teilweise Ersatzlieferung oder
Nachbesserung auf unsere Kosten binnen angemessener Frist beheben. Ersetzte
Teile werden unser Eigentum, wobei wir mit unserem Kunden bereits im Voraus über
den Eigentumsübergang einig sind.
5. Schlägt die von uns durchzuführende Gewährleistung innerhalb einer vom
Kunden angemessenen zu setzenden Nachfrist fehl, dann kann der Kunde
angemessene Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl
Rückgängigmachung des Vertrags verlangen; ist der Kunde Kaufmann, kann er nur
angemessene Herabsetzung der Vergütung verlangen.
6. Unsere Gewährleistung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht
auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger
Behandlung, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder infolge
sonstiger Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
§ 7 Zahlungen
1. Falls nicht anders schriftlich vereinbart oder von uns schriftlich bestätigt ist,
haben alle Zahlungen bei Lieferung netto ohne jeglichen Abzug zu erfolgen.
2. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen
zunächst auf etwa bestehende ältere Restschulden anzurechnen. Sind bereits
Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, Zahlungen zunächst auf
Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
3. Eine Zahlung ist erst dann erfolgt, wenn wir über den Betrag bedingungslos
verfügen können. Im Falle von Schecks erst dann, wenn der Scheck ohne Vorbehalt
eingelöst ist.
4. Diskontfähige Wechsel nehmen wir nur aufgrund einer ausdrücklichen
Vereinbarung und dann erfüllungshalber herein. Hereingenommene Wechsel werden
vorbehaltlich der Einlösung ab Fälligkeitstag gebucht. Kosten für Diskontierung und
Einziehung trägt der Kunde.
5. Ab Verzug berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 1,5% pro Monat,
mindestens jedoch die von uns zu zahlenden Konto-Korrentzinsen.
6. Der Kunde kann gegen unsere Forderungen nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestllten Gegenforderungen aufrechnen. Ein
Zurückbehaltungsrecht des Kunden, der Kaufmann ist, wegen behaupteter
Gewährleistungsansprüche ist ausgeschlossen. Sonst kann der Kunde in diesem
Fall ein Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe eines angemessenen Teils der
Kaufpreisforderung geltend machen.
7. Bei Kreditierung wird die Restschuld ohne Rücksicht auf den vereinbarten
Fälligkeitstermin sofort zahlungsfähig, wenn:
a) der Besteller mit 2 aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in
Verzug kommt.
b) der Besteller seine Zahlungen einstellt, gegen ihn das Vergleichsverfahren oder
Konkurs eröffnet oder beantragt wird oder er bei seinen Gläubigern um ein
Moratorium nachsucht oder ein Vergleichsverfahren anstrebt.
c) der Besteller gegen die ihm nach dem Vertrag obliegenden Verpflichtungen trotz
Anmahnung in erheblicher Weise verstösst oder in Abnahmeverzug gerät bei
Abnahmeverzug wird der Besteller für den gesamten Kaufpreis vorleistungspflichtig.
d) der Besteller stirbt und dessen Erben nicht ausdrücklich und schriftlich die dem
Besteller obliegenden Verpflichtungen übernehmen.
e) sich herausstellt, dass von dem Besteller im Vertrage falsche Angaben gemacht
worden sind.
f) sich die Vermögensverhältnisse des Bestellers wesentlich verschlechtern.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller (auch Saldo-) Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund
gegen unseren Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns folgende
Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr
Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
1. Unsere Waren bleiben unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung im Bereich
des Kunden erfolgen stets für uns als Hersteller jedoch ohne Verpflichtung für uns.
Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart,
dass das (Mit-) Eigentum unseres Kunden an der einheitlichen Sache
wertanteilmässig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser (Mit-
) Eigentum unentgeltlich. Waren, an denen uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im
folgenden als Vorbehaltsware bezeichnt.
2. Unser Kunde ist berechtigt, Vorbehaltsware im ordnungsgemässen
Geschäftsverkehr zu verarbeiten oder zu veräussern, solange er nicht uns
gegenüber im Verzuge ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind
unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund
(Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden
Forderungen tritt der Kunde hiermit sicherungshalber an uns in vollem Umfange ab.
Wir ermächtigen den Kunden widerruflich die abgetretenen Forderungen für unsere
Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf unsere Aufforderung wird der Kunde
die Abtretung offen legen und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen
geben. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises gestattet der
Widerverkäufer der Verkäuferin oder Beauftragter das Betreten des
Ausstellungsraumes des jeweiligen Liefergegenstandes.
3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum
hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der
Kunde.
4. Sollten wir dem sogenannten Scheck-Wechselverfahren zugestimmt haben, dann
sind unsere Forderungen erst erfüllt, wenn auch der Wechsel eingelöst und
einschliesslich Nebenkosten vollständig bezahlt ist.
5. Ist der Käufer oder Besteller mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug oder mit
einer Teilzahlung in Rückstand geraten, dann sind wir berechtigt, sofort die gelieferte
Ware, auch soweit sie mit Grund oder Gebäude fest verbunden ist, beim Käufer
oder Besteller abzuholen. Der Käufer oder Besteller gestattet uns insoweit die im
Eigentum oder im Besitz des Käufers oder Bestellers stehenden Räumlichkeiten und
Grundstücke oder Grundstückstelle zu betreten. Schäden, die infolge des
Abtransportes und der Demontage an Grundstück und Räumlichkeiten sowie
Gebäuden und Gebäudeteilen entstehen, haben wir nicht zu erstatten.
§ 9 Zusammenarbeit mit dem Factor VR Factorem GmbH
1. Es gelten ausschliesslich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen
sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für
künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird,
sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird
der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so
gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir
nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich
schriftlich anerkannt worden sind.
2. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen
abzutreten.
3. Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschliesslich dem deutschen Recht,
insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch.
4. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz der Firma oder Frankfurt am Main.
5. Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen
Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort
fällig.
6. Zur Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom
Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Debitor ist Verbraucher.
7. Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschliesslich an die
VR FACTOREM GmbH, Ludwig-Erhard-Strasse 30 - 34, 65760 Eschborn, zu leisten,
an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer
Geschäftsverbindung abgetreten haben. Auch unser Vorbehaltseigentum haben wir
auf die VR FACTOREM GmbH übertragen.
8. Eine Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es
sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die
Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist
ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die
Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
§ 10 Schadensersatzansprüche der Verkäuferin
Wird der Vertrag durch den Kunden nicht erfüllt, sind wir berechtigt, 35% des
vereinbarten Kaufpreises ohne Nachweis als Schadenersatz wegen Nichterfüllung
geltend zu machen. Ist der Liefergegenstand ausgeliefert, erhöht sich der
Pauschalbetrag um die Kosten des Hin- und Rücktransportes sowie die Kosten der
Aufarbeitung. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist dadurch nicht
ausgeschlossen. Der Kunde ist berechtigt nachzuweisen, dass uns ein geringerer
Schaden entstanden ist.
§11 Allgemeine Haftungsbegrenzung
Soweit in diesen Bedingungen nichts anders geregelt ist, haften wir auf
Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher oder ausservertraglicher Pflichten nur
bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht
leitender Erfüllungshilfen haften wir jedoch nur, wenn sie eine wesentliche
vertragliche Pflicht verletzen.
§ 12 Kundendienst
1. Bei Reparaturen und Wartungsarbeiten stellen wir unseren Kundendienst nach
Massgabe der jeweils geltenden Berechnungssätze zur Verfügung.
2. Kundendienstmonteure sind nicht berechtigt, Garantiezusagen und andere die
Verkäuferin verpflichtende Erklärungen abzugeben.
3. Für die von den Kundendienstmonteuren verursachten Fehler und Schäden gilt §
6 Absatz 7 entsprechend.
§ 13 Schlussbestimmungen, Gerichtsstand
1. Sollte ein Teil des Vertrages oder dieser AGB unwirksam sein, dann wird dadurch
die Wirksamkeit des Vertrages und der AGB im übrigen nicht berührt.
2. Spätere Ergänzungen oder Abänderungen des Vertrages bedürfen der
Schriftform, wobei unsere Bestätigung massgeblich ist.
3. Für die Beurteilung der gesamten Rechtsbeziehungen zu unserem Kunden gilt
das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
a) Gerichtsstand für alle rechtlichen Streitigkeiten aus den Geschäftsbeziehungen
mit unseren Kunden ist, wenn der Kunde Vollkaufmann ist, Arnsberg
b) wir sind auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu
verklagen. Derselbe Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

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